Satzung

Satzung des Landesverbandes

Tafel Berlin/Brandenburg e.V.

 

Präambel

Weniger Überfluss: Die Tafelarbeit verhindert die Vernichtung von Lebensmitteln und die Verschwendung von Ressourcen.

Weniger Armut: Die Tafelarbeit verringert die Kluft zwischen Überfluss und Mangel. Sie erleichtert dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Mehr Solidarität: Menschen setzen sich für andere Menschen und neue Ideen im Rahmen eines bürgerschaftlichen Engagements ein.

Werte: Die Tafeln sind weltanschaulich neutral auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung tätig. Die Tafeln bilden einen aktiven Teil der sozialen und politischen Bewegung für die Teilhabemöglichkeit aller am gesellschaftlichen Leben.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Tafel Berlin/Brandenburg e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist beim AG Potsdam registriert.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Tafel Berlin/Brandenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke auf überparteilicher und konfessionell unabhängiger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins unter Respektierung der lokalen Eigenständigkeit der Tafeln in Berlin und Brandenburg ist:

1. Beratung und Unterstützung der Tafeln in Berlin und Brandenburg und Pflege der Tafelpartnerschaft

2. Vertretung im Tafel Deutschland e.V.

3. Vertretung der Tafeln in Berlin und Brandenburg nach außen, ohne die Eigeninitiative und Eigenverantwortung der einzelnen Tafeln zu beschränken

4. Schulung und Weiterbildung

5. Förderung des Erfahrungsaustausches und der Kooperation unter den Tafeln

6. Gemeinsame Werbung und Sponsorenpflege unter Berücksichtigung § 2 (2) 3

(3) Der Verein leitet und koordiniert Logistik-Verteiler-Zentren.

(4) Der Verein realisiert Kinder- und Jugendhilfe in Form von Projekten und Einrichtungen gegen Kinderarmut.

(3) Der Verein ist gegen jegliche Benachteiligung und Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Eine Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit in den Tafelorganisationen ist mit extremistischen Ideologien und Handlungen, rassistischen und fremdenfeindlichen Auffassungen und faschistischen Haltungen unvereinbar.

§ 3 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 AO bewegt.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 verwendet werden. Freie Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO dies zulassen.

(3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Vergütungen für die Vereinstätigkeit: Grundsätzlich werden Vorstandsämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der geplanten Finanzmittel im jährlichen Haushaltsplan besteht die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung und ein Sitzungsgeld nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) oder entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder anderen Vertrages zu zahlen. Die Entscheidung hierüber trifft grundsätzlich der Vorstand, der dazu auch Regelungen in einer Arbeits- bzw. Finanzordnung treffen kann.

§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Organisation werden, die sich die in § 2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat und den vom Deutsche Patentamt geschützten Namen "Tafel" führen darf.

(2) Grundlage einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins Tafel Berlin/Brandenburg e.V. und die Einhaltung der bundeseinheitlichen Tafelgrundsätze.

(3) Fördermitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Belange des Vereins Tafel Berlin/Brandenburg e.V. finanziell und/oder ideell unterstützt.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand eingereicht. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit innerhalb einer Frist von 8 Wochen. Der Beschluss über die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt und ist mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag über deren Höhe die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung entscheidet.

(2) Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selbst fest.

(3) Änderungen der Post- oder Mailadressen, der Telefonnummer oder der Bankverbindung, sind dem Verein innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Bei Unterlassung kann Tafel Berlin/Brandenburg e.V. die entstandenen Kosten bei Bank oder Post dem Mitglied in Rechnung stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Aberkennung des Tafelnamens oder mit Auflösung der Tafel.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende aus dem Verein austreten.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer*innen

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder der Vorstand selbst hierfür dringende Gründe sieht.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann als Postbrief oder als E-Mail erfolgen. Über die Einladungsform entscheidet die den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Datum des Sendetages beim elektronischen Medium. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle bindend. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.

(4) Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Verlangen eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Für Mitglieder, die Tafeln unterhalten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und damit keine Mitglieder sind (Tafeln in Trägerschaft), gilt mit Bezug auf das Stimmrecht folgendes: Pro Tafel hat das Mitglied eine Stimme. Das Mitglied verpflichtet sich jedoch, dieses Stimmrecht nicht selbst auszuüben, sondern die Ausübung der jeweiligen Tafel zu überlassen. Das Mitglied benennt dem Vorstand des Vereins Tafel Berlin/Brandenburg e.V. vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausübt, sowie eine*n Stellvertreter*in, falls diese Person für die jeweilige Mitgliederversammlung verhindert sein sollte. Die für die jeweilige Tafel stimmberechtigte Person hat auch Rede- und Antragsrecht.

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer*innen sowie Entlastung des Vorstandes

(2) Beschlussfassung zum Haushaltsplan, über die Satzung bzw. Satzungsänderung

(3) Wahl des Vorstandes

(4) Beschlussfassung über

1. die Satzung bzw. Satzungsänderung
2. Teilauflösung oder Auflösung des Vereins
3. alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge

(5) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(7) Beschlussfassung über den Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wobei mindestens ein Mitglied von der Tafel aus dem Land Berlin kommen muss.

(2) Der Vorstand wird in der Regel für vier Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl.

(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(5) Im Rechtsverkehr vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam den Verein.

(6) Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist mit der Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstandenen Aufwendungen sind im Rahmen des Haushaltsplanes vom Verein zu erstatten.

(10) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann notwendiges Personal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden, wenn der Umfang die Tätigkeit erforderlich macht.

(11) Der Vorstand ist berechtig, innerhalb der Legislaturperiode sachkundige Personen für den Vorstand zu benennen, die für die reibungslose Arbeit des Vorstandes wichtig sind.

(12) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Laufende Geschäftsführung des Vereins

(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse

(3) Aufnahme neuer Mitglieder

(4) Vertretung im Dachverband Tafel Deutschland e.V.

§ 12 Kassenprüfer*innen

(1) Die zwei Kassenprüfer*innen (und bis zu zwei Ersatz-Kassenprüfer*innen) werden von der Mitgliederversammlung gewählt und haben jederzeit das Recht, die Kasse des Vereins und die Buchhaltung zu prüfen. Sie können sich eine Kassenprüfungsordnung geben, die die Mitgliederversammlung zu bestätigen hat.

(2) Die gewählten Kassenprüfer*innen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung, unter Mitteilung des Auflösungsantrages gefasst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Eintreibung berechtigter Forderungen und Abgeltung berechtigter Verbindlichkeiten an den Dachverband Tafel Deutschland e.V. zur Verwendung für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke. Es darf unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.02.2018 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Finanzamtes und des Amtsgerichtes die Satzung zu ändern. Er ist verpflichtet die Mitglieder darüber zu informieren.

 

Geändert in Berlin, am 08.05.2023